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Sonstige Hilfe der Pflegeversicherung

Zu den sonstige Hilfen zählen:

  • die Urlaubs- und Krankheitsvertretung für Pflegepersonen,
  • die teilstationäre Tages- und Nachtpflege,
  • die Kurzzeitpflege,
  • die Pflege-Hilfsmittel zum Verbrauch,
  • die technischen Hilfen und
  • die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung.

Urlaubsvertretung für die Pflegeperson
Für den Fall, dass die Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs verhindert ist oder z. B. kurzfristig wegen Krankheit ausfällt, bezahlt die BKK-Pflegekasse bis zu vier Wochen pro Jahr eine so genannte Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens zwölf Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Die Kosten für eine solche Pflegevertretung dürfen 1.432,00 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Diese Regelung gilt nur für die „Verhinderungspflege“ durch erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Wird die Verhinderungspflege von Familienangehörigen oder Personen ausgeübt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, so dürfen die Leistungen der Pflegekasse die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Pflegestufe nicht überschreiten.

Diese Einschränkung gilt auch für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Entstehen der Ersatzpflegeperson Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege, können die nachgewiesenen Kosten ebenfalls erstattet werden. Der Betrag des Pflegegeldes und die zusätzliche Kostenerstattung dürfen zusammen die Summe von 1.432,00 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Neben der Leistung der Verhinderungspflege wird Pflegegeld für den ersten und letzten Tag weiter gezahlt. Für den weiteren Zeitraum der Verhinderungspflege wird zusätzlich kein Pflegegeld gezahlt.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege
In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die BKK-Pflegekasse bezahltdanneine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten.

Die Höchstbeträge hierfür liegen zurzeit in Pflegestufe I bei 384,00 Euro, in Stufe II bei 921,00 Euro und in Stufe III bei 1.432,00 Euro. Dieser Betrag wird jeweils mit den übrigen Pflegeleistungen verrechnet.

Kurzzeitpflege
Reicht eine teilstationäre Pflege nicht aus, können die Kosten für eine Kurzzeitpflege (bis zu vier Wochen im Jahr) als Übergangslösung übernommen werden: Wenn z. B. nach schweren Operationen der Aufenthalt in der eigenen Wohnung allein noch nicht möglich ist oder wenn sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.

Für einen Höchstbetrag von 1.432,00 Euro werden die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege finanziert.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Die BKK-Pflegekasse übernimmt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, um

  • die Pflege zu erleichtern,
  • die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder
  • ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Handelt es sich um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Mundschutz), so stehen hierfür monatlich bis zu 31,00 Euro zur Verfügung.

Technische Hilfen (wie z. B. Pflegebetten) werden in der Regel leihweise angeboten. Eine Zuzahlung ist hierbei nicht vorgesehen. Zu den technischen Hilfen zählen auch Hausnotrufsysteme. Dabei handelt es sich um elektronische Meldesysteme, mit denen in Notsituationen über einen so genannten Funkfinger ein Notruf an eine Notrufzentrale gesendet wird.

Das Hausnotrufsystem ist von den Pflegebedürftigen/den Angehörigen bei der BKK-Pflegekasse zu beantragen. Mit der BKK-Zahlung einer monatlichen Pauschale von 17,90 Euro wird eine zuzahlungsfreie Versorgung mit einem Notrufsystem zur Verfügung gestellt.

Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie von den Beratern der BKK-Pflegekasse.

Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
Muss eine Wohnung umgebaut werden (z. B. Verbreiterung der Wohnungstür, fest installierte Rampen, Beseitigung von Stolperfallen, rutschfester Bodenbelag), damit der Pflegebedürftige selbstständiger leben kann, so kann dies von der BKK-Pflegekasse mit bis zu 2.557,00 Euro pro Umbaumaßnahme bezuschusst werden. Der Pflegebedürfige hat einen Eigenanteil zu leisten.

Zusätzliche Betreuungsleistungen
Altersverwirrten und Menschen mit geistiger Behinderung werden auf Antrag für zusätzliche Betreuungsleistungen durch Pflegedienste bis zu 460,00 Euro jährlich erstattet. Diese Betreuungsleistungen können sich u. a. auf Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflege beziehen. Der Antrag wird von der BKK-Pflegekasse
und durch den Medizinischen Dienst geprüft. Die Erstattungsleistung wird weder auf Pflegesachleistungen noch auf Pflegegeld angerechnet